Unzurechnungsfähig psychisch krank

Senta Schuster

Unzurechnungsfähig psychisch krank
Unzurechnungsfähig psychisch krank

Wir alle haben schon von psychischen Erkrankungen gehört oder sie sogar selbst erlebt. Wenn jemand jedoch als "unzurechnungsfähig psychisch krank" bezeichnet wird, geht es um einen besonderen juristischen Status. In diesem Artikel werden wir diese Thematik genauer erläutern und die Konsequenzen für Betroffene aufzeigen.

Was bedeutet "unzurechnungsfähig psychisch krank"?

Unter "Unzurechnungsfähigkeit" versteht man im juristischen Kontext die Fähigkeit einer Person, die Bedeutung ihres Handelns zu erkennen und richtig zu handeln. Ein Mensch ist somit unzurechnungsfähig, wenn er aufgrund einer psychischen Erkrankung oder Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, seine Taten und ihre Folgen zu verstehen und angemessen zu steuern.

"Psychisch krank" bedeutet dabei, dass die Fähigkeit des Betroffenen, seine Handlungen zu kontrollieren, durch eine psychische Störung beeinflusst wird. Diese kann von schizophrenen Zuständen bis hin zu Persönlichkeitsstörungen reichen.

Rechtliche Konsequenzen

Wenn jemand als "unzurechnungsfähig psychisch krank" diagnostiziert wird, hat das Konsequenzen für sein juristisches Urteilsvermögen. Wenn er eine strafbare Handlung begeht, kann er nicht vollständig zur Verantwortung gezogen werden – er muss mit den Verfahrensmaßnahmen des Maßregelvollzugs rechnen. Dies bedeutet, dass er je nach Fall in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht werden kann, um dort behandelt und betreut zu werden.

Unterschied zur Schuldunfähigkeit

Der Begriff "unzurechnungsfähig" wird bisweilen mit "schuldunfähig" verwechselt oder gleichgesetzt. In der Tat gibt es viele Gemeinsamkeiten, doch der Unterschied liegt im strafrechtlichen Kontext.

Ein unzurechnungsfähiger Täter kann durchaus schuldig sein, man kann ihm jedoch keine volle oder verminderte Schuld zuschreiben. Im Gegensatz dazu greift bei einer Schuldunfähigkeit gar kein Schuldprinzip – der Täter kann nicht bestraft werden und wird somit freigesprochen.

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Behandlungsmöglichkeiten

Neben der Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung gibt es auch ambulante Behandlungsmöglichkeiten für Menschen mit der Diagnose "unzurechnungsfähig psychisch krank". Dabei stehen psychotherapeutische Ansätze im Vordergrund, um dem Betroffenen Wege aufzuzeigen, seine Krankheit zu bewältigen und mit ihr umzugehen. Auch eine medikamentöse Therapie kann bei manchen Erkrankungen sinnvoll sein.

Stigma

Bei vielen Menschen löst der Begriff "unzurechnungsfähig psychisch krank" Unbehagen oder sogar Angst aus. Das Stigma der psychischen Erkrankung ist noch immer groß und kann zur Isolation der Betroffenen führen. Es ist wichtig zu betonen, dass psychische Erkrankungen genauso behandelbar sind wie körperliche Erkrankungen und dass die Betroffenen nicht grundsätzlich "gefährlich" sind.

Fazit

In diesem Artikel haben wir die Thematik der "unzurechnungsfähig psychisch Krankheit" näher beleuchtet. Es zeigt sich, dass dieser juristische Status besondere Konsequenzen für Betroffene hat, aber auch Behandlungsmöglichkeiten und Chancen aufzeigt. Das Stigma der psychischen Erkrankung muss weiter abgebaut werden, um den betroffenen Menschen eine gleiche gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen.

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