Betreutes Wohnen ist eine alternative Wohnform für Menschen mit psychischen Erkrankungen, die aufgrund ihrer Erkrankung Unterstützung in Alltagssituationen benötigen. Das Ziel ist es, den Betroffenen eine größtmögliche Selbstständigkeit und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Doch wer trägt eigentlich die Kosten für das betreute Wohnen von psychisch kranken Menschen?
Finanzierung des betreuten Wohnens
Die Finanzierung des betreuten Wohnens erfolgt in der Regel durch das Sozialamt oder die Krankenkasse, je nachdem, welche Leistungen der Betroffene benötigt. Die Kosten für das betreute Wohnen sind im Sozialgesetzbuch (SGB) XII geregelt und orientieren sich an den Richtlinien der jeweiligen Bundesländer.
Kostenübernahme durch das Sozialamt
Wenn der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selber zu bestreiten, kann das Sozialamt die Kosten für das betreute Wohnen übernehmen. Hierfür muss ein entsprechender Antrag gestellt werden, der die Notwendigkeit des betreuten Wohnens begründet. Eine Kostenübernahme durch das Sozialamt erfolgt jedoch nur, wenn der Betroffene bedürftig ist.
Kostenübernahme durch die Krankenkasse
Wenn der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung medizinische Hilfe benötigt, kann die Krankenkasse die Kosten für das betreute Wohnen übernehmen. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Ermessensleistung der Krankenkasse, die im Einzelfall entscheidet, ob sie die Kosten übernimmt oder nicht.
Unterstützung durch weitere Institutionen
Neben dem Sozialamt und der Krankenkasse gibt es noch weitere Institutionen, die Menschen mit psychischen Erkrankungen bei der Finanzierung des betreuten Wohnens unterstützen können. Hierzu zählen beispielsweise Stiftungen, die sich auf die Förderung von Menschen mit Behinderungen spezialisiert haben.
Fazit
Die Kosten für das betreute Wohnen von psychisch kranken Menschen werden in der Regel durch das Sozialamt oder die Krankenkasse übernommen. Aber auch weitere Institutionen können Unterstützung leisten. Wichtig ist, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird, der die Notwendigkeit des betreuten Wohnens begründet.